Vermieter fordert Schadensersatz wegen bunter Wände
Verfasst von Christian Schebitz am 29. August 2016 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Auch wenn ihnen selbst kein Wohnungseigentum gehört, so versuchen Mieter ihre Wohnung so zu gestalten, dass sie sich darin wohlfühlen. Viele Mieter greifen dabei auch häufig zu bunten Farben beim Wandanstrich. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass die Mieter umziehen. Doch was passiert dann mit dem farbigen Anstrich? Muss der Mieter seine Wände vor dem Auszug wieder in einer neutralen Farbe streichen und was geschieht, wenn er dies einfach unterlässt? Kann der Vermieter dann Schadensersatz fordern?
Mieter geben Wohnung bunt zurück
Im konkreten Fall ging es um Beklagte, die von 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte der Klägerin mieteten. Die Beklagten hatten die Immobilie, die in weißer Farbe frisch renoviert worden war, übernommen und daraufhin einige Wände in satten Farben (gelb, blau, rot) gestrichen. In diesem Zustand gaben sie dann auch die Wohnung wieder zurück. Die Klägerin reagierte darauf und ließ im August 2009 die bunten Wände erst mit Haftgrund und danach jede Wand und die Decken zweifach in Wandfarbe überstreichen. Dies kostete sie insgesamt 3.648,82 €.
Klägerin fordert Schadensersatz
Diesen Betrag wollte die Klägerin natürlich zurückerstattet haben und verrechnete die Summe mit der von den Beklagten gezahlten Kaution. Dabei ergab sich ein zu zahlender Restbetrag von insgesamt 1.836,46 € nebst Zinsen. Die Beklagten forderten im Gegenzug die Rückzahlung ihrer Kaution und der Zinsen.
BGH gibt Klägerin Recht
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu einer Zahlung von insgesamt 874,30 € und der Zinsen verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision brachte keinen Erfolg. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, das ergebe sich schon aus §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Mieter muss die Wohnung in weißer Farbe renoviert zurückgeben, wenn er sie in neutraler Dekoration übernommen hat, da die ausgefallene Farbgestaltung von den meisten Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und somit hinderlich für eine Neuvermietung der Wohnung ist.
Haben auch Ihre Mieter die Wohnung nicht frisch renoviert zurückgegeben? Oder fordert Ihr Vermieter von Ihnen unzumutbare Dinge, die nicht im Mietvertrag festgehalten sind? Bei solchen und ähnlichen Problemen rund um das Mietrecht sollten Sie einen qualifizierten Anwalt kontaktieren.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2013; AZ: VIII ZR 416/12